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BK 2026 544

Einstellung; Beschwerdefrist

Bern OG ·BK · 2026-09-24 · Deutsch BE
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Erwägungen (23 Absätze)

E. 1 Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwalt- schaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer/Beschuldigter) ein Strafverfahren wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, evtl. versuchter schwe- rer Körperverletzung, Entziehens von Minderjährigen, evtl. Entführung bzw. Verlet- zung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht und weiteren Delikten. Im Rahmen die- ses Verfahrens versetzte das Kantonale Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht/Vorinstanz) den Beschwerdeführer mit Entscheid vom

6. Juni 2026 für die Dauer von drei Monaten in Untersuchungshaft (KZM 26 1181). Mit Entscheid vom 2. September 2026 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft auf Antrag der Staatsanwaltschaft um drei Monate, konkret bis zum 2. Dezember 2026 (KZM 26 1772). Gegen diesen Entscheid erhob der Be- schwerdeführer mit persönlicher Eingabe vom 9. September 2026 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nach- folgend: Beschwerdekammer) und beantragte sinngemäss die Aufhebung des vor- instanzlichen Entscheids vom 2. September 2026 und seine Haftentlassung. Mit Verfügung vom 14. September 2026 eröffnete die Verfahrensleitung ein Be- schwerdeverfahren und gab der Vorinstanz und der Generalstaatsanwaltschaft Ge- legenheit zur Stellungnahme. Mit Eingabe vom 15. September 2026 reichte das Zwangsmassnahmengericht die Vorakten ein und teilte gleichzeitig unter Verweis auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides mit, dass auf die Einreichung einer Stellungnahme verzichtet wird. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit dele- gierter Stellungnahme vom 16. September 2026 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Von diesen Eingaben wurde den Parteien mit Verfügung vom 18. September 2026 Kenntnis gegeben und gleichzeitig der Verzicht auf die Durch- führung eines zweiten Schriftenwechsels unter Gewährung der Gelegenheit für ab- schliessende Bemerkungen mitgeteilt. Mit Eingabe vom 23. September 2026 hielt der Beschwerdeführer vollumfänglich an seiner Beschwerde fest.

E. 2 Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozess- ordnung (StPO; SR 312.0) können Entscheide über die Anordnung, die Verlänge- rung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft mit Beschwerde angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Verlängerung der Un- tersuchungshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und als Laienbeschwerde knapp formgerechte Beschwerde ist einzu- treten.

E. 3 Zum Sachverhalt bzw. Tatvorwurf gegen den Beschwerdeführer geht aus den Vor- akten, insbesondere aus dem staatsanwaltschaftlichen Haftantrag vom 5. Juni 2026 zusammengefasst Folgendes hervor:

3 Am 13. April 2026 soll der Beschwerdeführer seine Ehefrau am gemeinsamen Do- mizil in D.________ im Badezimmer zunächst mit der flachen Hand, danach mehrmals ihren Kopf mit Kraft an die Ecke der Badewanne geschlagen und sie mehrfach mit den Füssen in den Rücken getreten haben. Weiter soll er seine Frau mit den Händen gewürgt, ihr mit einem Kleidungsstück vor Mund und Nase das Atmen erschwert und ihr mit defekten Stromkabeln Stromstösse versetzt haben. Nach der Auseinandersetzung mit seiner Frau habe der Beschwerdeführer die ge- meinsame zum damaligen Zeitpunkt rund 15 Monate alte Tochter in sein Fahrzeug gesetzt und sei mit ihr in der darauffolgenden Nacht zunächst nach Genf, dann wei- ter durch Frankreich bis nach Spanien gefahren, wo er dann am 14. April 2026, sich im Grossraum Barcelona aufhaltend, seinen Bruder kontaktiert habe. Am 15. April 2026 habe er schliesslich durch die spanische Polizei festgenommen und die Tochter in behördliche Obhut genommen werden können.

E. 4 Das kantonale Zwangsmassnahmengericht erachtet die Sach- und Beweislage in Anbetracht der zur Verfügung gestellten Akten als genügend dokumentiert für den Nachweis konkreter Verdachtsmo- mente für eine Täterschaft des A.________ in Bezug auf die untersuchungsgegenständlichen Vor- gänge. So gründet der dringende Tatverdacht des Entziehens von Minderjährigen i.S.v. Art. 220 StGB, eventuell der Entführung i.S.v. Art. 183 StGB, der versuchten schweren Körperverletzung i.S.v. Art. 122 i.V.m. Art. 22 StGB und der Gefährdung des Lebens i.V.m. Art. 129 StGB beim gegenwärti- gen Verfahrensstand, mithin etwas weniger als 2 Monate nach der Anhaltung des A.________ in Spanien, zum einen auf den nicht von vornherein als haltlos oder unglaubwürdig erscheinenden be- lastenden Aussagen der E.________ in Verbindung mit den polizeilich wahrgenommenen Blessuren, zum anderen auf den in ihren Rapporten vom 14. April 2026, 20. April 2026, 27. April 2026 und 20. Mai 2026 wiedergegebenen Beobachtungen und Feststellungen der Kantonspolizei Bern.

E. 4.1 Im Haftprüfungsverfahren geht es nicht darum, den Schuldbeweis zu erbringen, sondern den dringenden Tatverdacht zu belegen. Somit ist bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belasten- der und entlastender Beweise vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der betroffenen Per- son daran vorliegen, die Untersuchungsbehörden somit das Bestehen eines drin- genden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungs- verfahren genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbe- standsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt keinen Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen zu. Zur Frage des dringenden Tatverdachts haben das Haftgericht und die Beschwerdekammer weder ein eigent- liches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzu- greifen. Vorbehalten bleibt allenfalls die Abnahme eines liquiden Alibibeweises (vgl. zum Ganzen BGE 143 IV 330 E. 2.1; 143 IV 316 E. 3.1; Urteile des Bundesgerichts 7B_203/2024 vom 11. März 2024 E. 5.1; 7B_184/2024 vom 4. März 2024 E. 2.2; 7B_928/2023 vom 15. Dezember 2023 E. 4.1). Bei Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Stadien. Im Laufe des Strafverfahrens ist ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen. Nach Durchführung der in Betracht kommenden Untersuchungshandlungen muss eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheinen (BGE 143 IV 316 E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 7B_474/2023 vom 6. September 2023 E. 3.6.2; 7B_154/2023 vom 13. Juli 2023 E. 5.2; 1B_232/2023 vom 30. Mai 2023 E. 3.2).

E. 4.2.1 Das Zwangsmassnahmengericht hatte im Haftanordnungsentscheid vom 6. Juni 2026 (KZM 26 1181) zum dringenden Tatverdacht Folgendes festgehalten:

E. 4.2.2 Im angefochtenen Entscheid gibt das Zwangsmassnahmengericht die soeben zi- tierten Ausführungen wieder und ergänzt dazu Folgendes (KZM 26 1772, S. 4): Die zitierten Erwägungen haben nach wie vor Gültigkeit. Seither sind keine neuen, den Beschuldigten entlastenden Erkenntnisse oder Umstände zu Tage getreten, welche den dringenden Tatverdacht zu entkräften vermöchten. Vielmehr bestätigte E.________ ihre belastenden Aussagen anlässlich der delegierten parteiöffentlichen Einvernahme vom 09.07.2026 und machte weitere, detaillierte Aussa- gen zum Vorfall vom 13.04.2026 (vgl. zu den Einzelheiten das entsprechende Einvernahmeprotokoll vom 09.07.2026). Zudem sagte auch der Bruder des Beschuldigten, F.________, aus und erklärte, was er an besagtem Abend habe feststellen können, resp. wie ihm E.________ den Ablauf des Vor- falls vom 13.04.2026 geschildert habe. Des Weiteren führte er u.a. aus, dass sich das Verhalten sei- nes Bruders vor rund sechs bis sieben Monate verändert habe und der Beschuldigte gemäss Aus- kunft von E.________ seine Medikation abgesetzt habe (vgl. zu den Einzelheiten das entsprechende Einvernahmeprotokoll vom 09.07.2026). Die Aussagen werden in der Gesamtheit durch das kantona- le Zwangsmassnahmengericht als stimmig und glaubwürdig erachtet.

E. 4.3 In seiner Beschwerde begnügt sich der Beschwerdeführer in Bezug auf den drin- genden Tatverdacht mit dem Hinweis, dass die Staatsanwaltschaft keine greifbaren Beweise gegen ihn vorlegen könne und es sich vielmehr um eine Aussage gegen Aussage Konstellation zwischen ihm und seiner Frau handle.

E. 4.4 Damit vermag der Beschwerdeführer die zutreffenden Ausführungen der Vorin- stanz nicht in Zweifel zu ziehen. Zunächst ist hinsichtlich des Vorwurfs des Entzie- hens von Minderjährigen bzw. der Entführung festzuhalten, dass anhand der Überwachung des Mobiltelefons des Beschwerdeführers dieser nach seiner über- stürzten Abreise vom Familiendomizil und der nachrichtenlosen Abwesenheit während eines Tages schliesslich am 15. April 2026 in Barcelona lokalisiert werden konnte, womit der entsprechende Tatverdacht durch die polizeilichen Feststellun- gen (vgl. insb. Berichtsrapport vom 20. Mai 2026) objektiviert wird und keineswegs bloss auf den Aussagen der Ehefrau des Beschwerdeführers beruht. Dass er mit seiner Tochter nach Barcelona gefahren ist, wird vom Beschwerdeführer sodann auch nicht bestritten (Einvernahme Beschwerdeführer vom 4. Juni 2026 Z. 416 ff.). Hinsichtlich der angeblichen häuslichen Gewalt zum Nachteil der Ehefrau des Be- schwerdeführers verweist das Zwangsmassnahmengericht zu Recht auf ihre den Beschwerdeführer stark belastende Aussagen anlässlich ihrer parteiöffentlichen Einvernahme vom 9. Juli 2026. Diese sind entgegen der Auffassung des Be- schwerdeführers im aktuellen Zeitpunkt ausreichend, um einen dringenden Tatver-

5 dacht auf die untersuchten Delikte zu begründen, zumal sich ihre Vorwürfe mit der von der Polizei am 13. April 2026 am Familiendomizil angetroffenen Situation und den bei ihr festgestellten Verletzungen (vgl. dazu Anzeigerapport vom 27. April

2026) vereinbaren lassen. Letztlich ist für weitere objektive Erkenntnisse diesbe- züglich der Eingang des Berichts der vertieften kriminaltechnischen Untersuchung des Domizils und des Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin betreffend die körperliche Untersuchung von E.________ abzuwarten.

E. 4.5 Zusammengefasst ist der dringende Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer einerseits hinsichtlich des Entziehens von Minderjährigen, evtl. der Entführung, und andererseits hinsichtlich der versuchten vorsätzlichen Tötung, evtl. versuchten schweren Körperverletzung und Gefährdung des Lebens zum Nachteil seiner Ehe- frau derzeit zu bejahen.

E. 4.6 Schliesslich ist der Vollständigkeit halber zu erwähnen, dass die Staatsanwaltschaft inzwischen ein Verfahren aus dem Kanton Schaffhausen gegen den Beschwerde- führer übernommen hat, bei welchem ihm Diebstahl, Nötigung sowie Widerhand- lungen gegen das Strassenverkehrsgesetz vorgeworfen wird. Ob diesbezüglich auch ein dringender Tatverdacht besteht, kann derzeit mit Blick auf das Vorerwähn- te offenbleiben, wobei dafürspricht, dass gegen den Beschwerdeführer am 6. März 2026 bereits ein Strafbefehl ausgefällt wurde, wogegen der Beschwerdeführer of- fenbar Einsprache erhoben hat.

E. 5 Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c oder Abs. 1bis StPO voraus. Das Zwangsmassnahmengericht begründet die Verlängerung der Untersuchungshaft mit Fluchtgefahr.

E. 5.1 Fluchtgefahr liegt gemäss Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO vor, wenn ernsthaft zu be- fürchten ist, dass sich die beschuldigte Person durch Flucht der Strafverfolgung oder der zu erwartenden Sanktion entzieht. Im Vordergrund steht dabei eine mögli- che Flucht ins Ausland, denkbar ist aber auch ein Untertauchen im Inland (BGE 143 IV 160 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 7B_365/2024 vom 16. April 2024 E. 3.2, 7B_200/2024 vom 8. März 2024 E. 3.2.1, 7B_1001/2023 vom 8. Januar 2024 E. 3.2, auch zum Folgenden). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts darf die Schwere der drohenden Sanktion als ein Indiz für Fluchtgefahr gewertet wer- den. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um einen Haftgrund zu bejahen. Viel- mehr müssen die konkreten Umstände des betreffenden Falls, insbesondere die gesamten Lebensverhältnisse der beschuldigten Person, in Betracht gezogen wer- den (BGE 145 IV 503 E. 2.2, 143 IV 160 E. 4.3, 125 I 60 E. 3a; je mit Hinweisen). So ist es zulässig, ihre familiären und sozialen Bindungen, ihre berufliche Situation und Schulden sowie Kontakte ins Ausland und Ähnliches mitzuberücksichtigen, ebenso besondere persönliche Merkmale (wie z.B. eine Tendenz zu überstürzten Aktionen, ausgeprägte kriminelle Energie usw.), die auf eine Fluchtneigung schliessen lassen können (vgl. FORSTER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 5 zu Art. 221 StPO; BGE 145 IV 503 E. 2.2, 143 IV 160 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 7B_577/2024 vom 6. Juni 2024 E. 3.1, 1B_5/2023 vom 23. März 2023 E. 2.4; je mit Hinweisen). Bei einer Person aus-

6 ländischer Nationalität sind ferner der Aufenthaltsstatus, die Anwesenheitsdauer in der Schweiz und die familiären Beziehungen von Bedeutung. Ein gewichtiges Indiz für Fluchtgefahr stellen auch unklare Wohn- und Arbeitsverhältnisse dar (vgl. FREI/ZUBERBÜHLER ELSÄSSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess- ordnung, 4. Aufl. 2026, N. 17 zu Art. 221 StPO).

E. 5.2 Im angefochtenen Entscheid erwog die Vorinstanz zur Fluchtgefahr Folgendes (KZM 26 1772 E. 2.4): Das kantonale Zwangsmassnahmengericht hat die Fluchtgefahr im Haftanordnungsentscheid mit ei- nigen Ausführungen (noch) offengelassen. […]. Der Beschuldigte ist türkischer Staatsangehöriger und hat soweit ersichtlich keine wirtschaftlichen Verbindungen zur Schweiz, resp. geht zurzeit keiner (beständigen) Erwerbstätigkeit nach. Entgegen der Verteidigung ergibt sich aus der Tatsache, dass der Beschuldigte sich mit seiner Tochter im Sinne einer Kurzschlusshandlung ins Ausland begeben hat, sehr wohl eine Fluchtneigung. Im Lichte der obzitierten einschlägigen Rechtsprechung ist eine Tendenz zu überstürzten Aktionen sowie eine Neigung zu konkreten Fluchtreaktionen betreffend die besonderen persönlichen Merkmale bezüglich der Beurteilung der Fluchtgefahr negativ in Erwägung zu ziehen. Seine psychische Auffälligkeit und die (eigenmächtige) Absetzung der Medikamente spre- chen ebenfalls für unkontrollierbare Handlungen und eine damit verbundene, verminderte Greifbarkeit des Beschuldigten. Dass der Beschuldigte seinen Bruder mit der Bitte kontaktierte, er solle ihn in Spanien abholen, lässt die Fluchtneigung nicht minder erscheinen. Insgesamt sind daher wenige An- kerfaktoren ersichtlich. Das Vorhandensein und die Wirkung der von der Verteidigung vorgebrachten Faktoren, die gegen die Fluchtneigung sprechen würden, namentlich die Verankerung in der Schweiz und die Tochter «die er über alles liebt», ist im Lichte der vorliegenden Untersuchung und des Straf- vorwurfs sehr fraglich. Auch das Vorbringen betreffend das Verhalten des Beschuldigten im Rahmen eines vergangenen Strafverfahrens vermag nicht zu überzeugen, zumal die Ausgangslage vorliegend eine komplett neue (und andere) ist und ein derartiger Analogieschluss nicht zielführend wäre. Dem Beschuldigten droht im Verurteilungsfall zudem eine obligatorische Landesverweisung, was die Fluchtneigung zu verstärken vermag. Das kantonale Zwangsmassnahmengericht bejaht somit mit Verweis auf die zutreffenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft, die es sich zu eigen macht, und entgegen der Argumentation der Verteidigung vorliegend die Fluchtgefahr.

E. 5.3 Im Beschwerdeverfahren verzichtete der Beschwerdeführer auf Ausführungen zum angerufenen Haftgrund der Fluchtgefahr. Soweit er im Beschwerdeverfahren auch den Haftgrund der Fluchtgefahr vertieft geprüft haben will, kommt er damit seiner Begründungspflicht nicht nach (vgl. Art. 385 Abs. 1 StPO). Nach einer entspre- chend summarischen Prüfung erachtet die Beschwerdekammer den Haftgrund der Fluchtgefahr als gegeben. Zur Begründung kann vorab auf die hiervor zitierte Er- wägung des Zwangsmassnahmengerichts verwiesen werden, in welcher die für die Begründung der Fluchtgefahr wesentlichen Punkte bereits gewürdigt wurden. Er- gänzend dazu gibt die Beschwerdekammer zu bedenken, dass die Staatsanwalt- schaft die am 14. April 2026 eröffnete Untersuchung wegen versuchter schwerer Körperverletzung aufgrund der zwischenzeitlichen Ermittlungsergebnisse mit Ver- fügung vom 19. August 2026 auf den Tatbestand der versuchten vorsätzlichen Tötung ausgedehnt hat, womit dem Beschwerdeführer im Falle einer Verurteilung eine wesentlich schwerere Strafe droht, was den diesbezüglichen Fluchtanreiz zu- sätzlich akzentuieren dürfte. Weiter droht dem Beschwerdeführer im Falle einer Verurteilung auch eine obligatorische Landesverweisung. In diesem Zusammen-

7 hang ist gerichtsnotorisch, dass wer mit der Wegweisung aus der Schweiz zu rech- nen hat, regelmässig kaum mehr einen Anlass sieht, sich weiterhin dem Verfahren zu stellen, selbst wenn er eigentlich die Schweiz gar nicht verlassen will (siehe statt vieler Urteil des Bundesgerichts 1B_353/2013 vom 4. November 2013 E. 4.2). Schliesslich vermag die Tatsache, dass sich seine Kernfamilie (Ehefrau und rund 20 Monate alte Tochter) in der Schweiz befindet, trotz der Beteuerungen des Be- schwerdeführers, dass er beide liebe, deshalb die bestehende Fluchtgefahr nicht ausreichend zu relativieren, da – wie er in der Beschwerde selbst angibt – derzeit ein Eheschutzverfahren läuft, womit die Zukunft des Familienlebens – auch unge- achtet des untersuchungsgegenständlichen Vorfalles – höchst zweifelhaft ist. Nach dem Gesagten muss derzeit von einer ausgeprägten Fluchtgefahr des Beschwer- deführers ausgegangen werden, zumal er im Rahmen des untersuchungsge- genständlichen Vorfalls bereits konkrete Fluchtneigungen offenbart hat.

E. 5.4 Durch die Staatsanwaltschaft wird weiter der Haftgrund der Kollusionsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. b StPO geltend gemacht. Anders noch als im Haft- anordnungsentscheid vom 6. Juni 2026 hat das Zwangsmassnahmengericht im angefochtenen Haftverlängerungsentscheid vom 2. September 2026 den Haftgrund der Kollusionsgefahr offengelassen, auch wenn es einzelne Aspekte erwähnt, die für die Weitergeltung auch dieses Haftgrundes sprechen würden. Aufgrund der hiervor erörterten ausgeprägten Fluchtgefahr kann die Beschwerdekammer analog zur Vorinstanz das Vorhandensein von Kollusionsgefahr derzeit offenlassen, zumal das Bundesgericht die kantonalen Instanzen zwar weiterhin grundsätzlich zur Prü- fung aller in Betracht kommender Haftgründe verpflichtet, gleichzeitig aber die Al- ternativität der Haftgründe nach Art. 221 Abs. 1 StPO betont (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 7B_955/2026 vom 25. August 2026 E. 3.3).

E. 6.1 Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Freiheitsentziehende Zwangsmass- nahmen sind aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO). Gemäss Art. 31 Abs. 3 der Bun- desverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) und Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person überdies Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden frei- heitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der un- tersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 143 IV 168 E. 5.1).

E. 6.2 Mit Blick auf die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikte und die im Falle einer Verurteilung zu erwartenden Sanktion erweist sich die vorinstanzliche Haft-

8 verlängerung von drei Monaten und damit eine strafprozessuale Haft von insge- samt sechs Monaten ohne Weiteres als verhältnismässig.

E. 6.3 Wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde die staatsanwaltschaftliche Ver- fahrensführung seit seiner Haftanordnung kritisiert, ist seine Kritik unberechtigt. Im Laufe der letzten Haftperiode hat die Staatsanwaltschaft die parteiöffentlichen Ein- vernahmen des Opfers sowie des Bruders des Beschuldigten durchführen lassen, zudem sind diverse Ermittlungshandlungen in Gang gesetzt worden, deren Ergeb- nisse derzeit noch nicht vorliegen (Entsiegelungsverfahren betreffend Mobiltelefon- auswertung, kriminaltechnische Untersuchung des Tatortes am Domizil der Familie Sterk, körperliche Untersuchung von E.________ durch das Institut für Rechtsme- dizin; vgl. hierzu Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 16. September 2026 S. 2). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann der Staatsanwalt- schaft nicht vorgeworfen werden, das Verfahren nicht mit der für Haftfälle gebote- nen Dringlichkeit zu führen. Damit ist zugleich gesagt, dass die noch ausstehenden geplanten oder derzeit laufenden Ermittlungshandlungen eines zeitlichen Aufwands bedürfen, der die dreimonatige Haftverlängerung ohne Weiteres rechtfertigt. Dies gilt nicht zuletzt aufgrund der beabsichtigten forensisch-psychiatrischen Begutach- tung des Beschuldigten (vgl. Haftverlängerungsantrag der Staatsanwaltschaft vom

25. August 2026 Ziff. 3).

E. 6.4 Schliesslich sind mit der Vorinstanz keine Ersatzmassnahmen ersichtlich, welche die ausgeprägte Fluchtgefahr ausreichend zu bannen vermöchten. Das Bundesge- richt erachtet in konstanter Rechtsprechung Ersatzmassnahmen bei einer gewis- sen Fluchtneigung zwar als geeignete Alternative zur Inhaftierung, bei ausgepräg- ter Fluchtgefahr erweisen sich Ersatzmassnahmen allerdings regelmässig als nicht ausreichend (Urteil des Bundesgerichts 7B_40/2026 vom 30. Januar 2026 E. 3.6.2 m.w.H.; BGE 145 IV 503 E. 3.3). Dies muss auch vorliegend gelten, zumal der Be- schwerde diesbezüglich keine Ausführungen zu entnehmen sind.

E. 6.5 Die Verlängerung der Untersuchungshaft um drei Monate erweist sich damit als verhältnismässig.

E. 7 Gestützt auf das Ausgeführte ist festzuhalten, dass sämtliche Haftvoraussetzungen erfüllt sind. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmen- gericht mit Entscheid vom 2. September 2026 die gegen den Beschwerdeführer angeordnete Untersuchungshaft um drei Monate verlängert hat. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, be- stimmt auf CHF 1'800.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für ihre Auf- wendungen im Beschwerdeverfahren ist durch die Staatsanwaltschaft oder das ur- teilende Gericht im Endentscheid festzulegen (Art. 135 Abs. 2 StPO).

9 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Von der Eingabe des Beschuldigten/Beschwerdeführers vom 23. September 2026 wird Kenntnis genommen und gegeben. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'800.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 4. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. 5. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - Staatsanwältin C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (per Einschreiben) Mitzuteilen: - dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht, Gerichtspräsident G.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Bern, 24. September 2026 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Der Gerichtsschreiber: Rubli Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen.

Dispositiv
  1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwalt- schaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer/Beschuldigter) ein Strafverfahren wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, evtl. versuchter schwe- rer Körperverletzung, Entziehens von Minderjährigen, evtl. Entführung bzw. Verlet- zung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht und weiteren Delikten. Im Rahmen die- ses Verfahrens versetzte das Kantonale Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht/Vorinstanz) den Beschwerdeführer mit Entscheid vom
  2. Juni 2026 für die Dauer von drei Monaten in Untersuchungshaft (KZM 26 1181). Mit Entscheid vom 2. September 2026 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft auf Antrag der Staatsanwaltschaft um drei Monate, konkret bis zum 2. Dezember 2026 (KZM 26 1772). Gegen diesen Entscheid erhob der Be- schwerdeführer mit persönlicher Eingabe vom 9. September 2026 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nach- folgend: Beschwerdekammer) und beantragte sinngemäss die Aufhebung des vor- instanzlichen Entscheids vom 2. September 2026 und seine Haftentlassung. Mit Verfügung vom 14. September 2026 eröffnete die Verfahrensleitung ein Be- schwerdeverfahren und gab der Vorinstanz und der Generalstaatsanwaltschaft Ge- legenheit zur Stellungnahme. Mit Eingabe vom 15. September 2026 reichte das Zwangsmassnahmengericht die Vorakten ein und teilte gleichzeitig unter Verweis auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides mit, dass auf die Einreichung einer Stellungnahme verzichtet wird. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit dele- gierter Stellungnahme vom 16. September 2026 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Von diesen Eingaben wurde den Parteien mit Verfügung vom 18. September 2026 Kenntnis gegeben und gleichzeitig der Verzicht auf die Durch- führung eines zweiten Schriftenwechsels unter Gewährung der Gelegenheit für ab- schliessende Bemerkungen mitgeteilt. Mit Eingabe vom 23. September 2026 hielt der Beschwerdeführer vollumfänglich an seiner Beschwerde fest.
  3. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozess- ordnung (StPO; SR 312.0) können Entscheide über die Anordnung, die Verlänge- rung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft mit Beschwerde angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Verlängerung der Un- tersuchungshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und als Laienbeschwerde knapp formgerechte Beschwerde ist einzu- treten.
  4. Zum Sachverhalt bzw. Tatvorwurf gegen den Beschwerdeführer geht aus den Vor- akten, insbesondere aus dem staatsanwaltschaftlichen Haftantrag vom 5. Juni 2026 zusammengefasst Folgendes hervor: 3 Am 13. April 2026 soll der Beschwerdeführer seine Ehefrau am gemeinsamen Do- mizil in D.________ im Badezimmer zunächst mit der flachen Hand, danach mehrmals ihren Kopf mit Kraft an die Ecke der Badewanne geschlagen und sie mehrfach mit den Füssen in den Rücken getreten haben. Weiter soll er seine Frau mit den Händen gewürgt, ihr mit einem Kleidungsstück vor Mund und Nase das Atmen erschwert und ihr mit defekten Stromkabeln Stromstösse versetzt haben. Nach der Auseinandersetzung mit seiner Frau habe der Beschwerdeführer die ge- meinsame zum damaligen Zeitpunkt rund 15 Monate alte Tochter in sein Fahrzeug gesetzt und sei mit ihr in der darauffolgenden Nacht zunächst nach Genf, dann wei- ter durch Frankreich bis nach Spanien gefahren, wo er dann am 14. April 2026, sich im Grossraum Barcelona aufhaltend, seinen Bruder kontaktiert habe. Am 15. April 2026 habe er schliesslich durch die spanische Polizei festgenommen und die Tochter in behördliche Obhut genommen werden können.
  5. Die Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass im Sinn eines allgemeinen Haftgrunds ein dringender Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens besteht. 4.1 Im Haftprüfungsverfahren geht es nicht darum, den Schuldbeweis zu erbringen, sondern den dringenden Tatverdacht zu belegen. Somit ist bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belasten- der und entlastender Beweise vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der betroffenen Per- son daran vorliegen, die Untersuchungsbehörden somit das Bestehen eines drin- genden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungs- verfahren genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbe- standsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt keinen Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen zu. Zur Frage des dringenden Tatverdachts haben das Haftgericht und die Beschwerdekammer weder ein eigent- liches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzu- greifen. Vorbehalten bleibt allenfalls die Abnahme eines liquiden Alibibeweises (vgl. zum Ganzen BGE 143 IV 330 E. 2.1; 143 IV 316 E. 3.1; Urteile des Bundesgerichts 7B_203/2024 vom 11. März 2024 E. 5.1; 7B_184/2024 vom 4. März 2024 E. 2.2; 7B_928/2023 vom 15. Dezember 2023 E. 4.1). Bei Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Stadien. Im Laufe des Strafverfahrens ist ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen. Nach Durchführung der in Betracht kommenden Untersuchungshandlungen muss eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheinen (BGE 143 IV 316 E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 7B_474/2023 vom 6. September 2023 E. 3.6.2; 7B_154/2023 vom 13. Juli 2023 E. 5.2; 1B_232/2023 vom 30. Mai 2023 E. 3.2). 4.2 4.2.1 Das Zwangsmassnahmengericht hatte im Haftanordnungsentscheid vom 6. Juni 2026 (KZM 26 1181) zum dringenden Tatverdacht Folgendes festgehalten: 4 Das kantonale Zwangsmassnahmengericht erachtet die Sach- und Beweislage in Anbetracht der zur Verfügung gestellten Akten als genügend dokumentiert für den Nachweis konkreter Verdachtsmo- mente für eine Täterschaft des A.________ in Bezug auf die untersuchungsgegenständlichen Vor- gänge. So gründet der dringende Tatverdacht des Entziehens von Minderjährigen i.S.v. Art. 220 StGB, eventuell der Entführung i.S.v. Art. 183 StGB, der versuchten schweren Körperverletzung i.S.v. Art. 122 i.V.m. Art. 22 StGB und der Gefährdung des Lebens i.V.m. Art. 129 StGB beim gegenwärti- gen Verfahrensstand, mithin etwas weniger als 2 Monate nach der Anhaltung des A.________ in Spanien, zum einen auf den nicht von vornherein als haltlos oder unglaubwürdig erscheinenden be- lastenden Aussagen der E.________ in Verbindung mit den polizeilich wahrgenommenen Blessuren, zum anderen auf den in ihren Rapporten vom 14. April 2026, 20. April 2026, 27. April 2026 und 20. Mai 2026 wiedergegebenen Beobachtungen und Feststellungen der Kantonspolizei Bern. 4.2.2 Im angefochtenen Entscheid gibt das Zwangsmassnahmengericht die soeben zi- tierten Ausführungen wieder und ergänzt dazu Folgendes (KZM 26 1772, S. 4): Die zitierten Erwägungen haben nach wie vor Gültigkeit. Seither sind keine neuen, den Beschuldigten entlastenden Erkenntnisse oder Umstände zu Tage getreten, welche den dringenden Tatverdacht zu entkräften vermöchten. Vielmehr bestätigte E.________ ihre belastenden Aussagen anlässlich der delegierten parteiöffentlichen Einvernahme vom 09.07.2026 und machte weitere, detaillierte Aussa- gen zum Vorfall vom 13.04.2026 (vgl. zu den Einzelheiten das entsprechende Einvernahmeprotokoll vom 09.07.2026). Zudem sagte auch der Bruder des Beschuldigten, F.________, aus und erklärte, was er an besagtem Abend habe feststellen können, resp. wie ihm E.________ den Ablauf des Vor- falls vom 13.04.2026 geschildert habe. Des Weiteren führte er u.a. aus, dass sich das Verhalten sei- nes Bruders vor rund sechs bis sieben Monate verändert habe und der Beschuldigte gemäss Aus- kunft von E.________ seine Medikation abgesetzt habe (vgl. zu den Einzelheiten das entsprechende Einvernahmeprotokoll vom 09.07.2026). Die Aussagen werden in der Gesamtheit durch das kantona- le Zwangsmassnahmengericht als stimmig und glaubwürdig erachtet. 4.3 In seiner Beschwerde begnügt sich der Beschwerdeführer in Bezug auf den drin- genden Tatverdacht mit dem Hinweis, dass die Staatsanwaltschaft keine greifbaren Beweise gegen ihn vorlegen könne und es sich vielmehr um eine Aussage gegen Aussage Konstellation zwischen ihm und seiner Frau handle. 4.4 Damit vermag der Beschwerdeführer die zutreffenden Ausführungen der Vorin- stanz nicht in Zweifel zu ziehen. Zunächst ist hinsichtlich des Vorwurfs des Entzie- hens von Minderjährigen bzw. der Entführung festzuhalten, dass anhand der Überwachung des Mobiltelefons des Beschwerdeführers dieser nach seiner über- stürzten Abreise vom Familiendomizil und der nachrichtenlosen Abwesenheit während eines Tages schliesslich am 15. April 2026 in Barcelona lokalisiert werden konnte, womit der entsprechende Tatverdacht durch die polizeilichen Feststellun- gen (vgl. insb. Berichtsrapport vom 20. Mai 2026) objektiviert wird und keineswegs bloss auf den Aussagen der Ehefrau des Beschwerdeführers beruht. Dass er mit seiner Tochter nach Barcelona gefahren ist, wird vom Beschwerdeführer sodann auch nicht bestritten (Einvernahme Beschwerdeführer vom 4. Juni 2026 Z. 416 ff.). Hinsichtlich der angeblichen häuslichen Gewalt zum Nachteil der Ehefrau des Be- schwerdeführers verweist das Zwangsmassnahmengericht zu Recht auf ihre den Beschwerdeführer stark belastende Aussagen anlässlich ihrer parteiöffentlichen Einvernahme vom 9. Juli 2026. Diese sind entgegen der Auffassung des Be- schwerdeführers im aktuellen Zeitpunkt ausreichend, um einen dringenden Tatver- 5 dacht auf die untersuchten Delikte zu begründen, zumal sich ihre Vorwürfe mit der von der Polizei am 13. April 2026 am Familiendomizil angetroffenen Situation und den bei ihr festgestellten Verletzungen (vgl. dazu Anzeigerapport vom 27. April 2026) vereinbaren lassen. Letztlich ist für weitere objektive Erkenntnisse diesbe- züglich der Eingang des Berichts der vertieften kriminaltechnischen Untersuchung des Domizils und des Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin betreffend die körperliche Untersuchung von E.________ abzuwarten. 4.5 Zusammengefasst ist der dringende Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer einerseits hinsichtlich des Entziehens von Minderjährigen, evtl. der Entführung, und andererseits hinsichtlich der versuchten vorsätzlichen Tötung, evtl. versuchten schweren Körperverletzung und Gefährdung des Lebens zum Nachteil seiner Ehe- frau derzeit zu bejahen. 4.6 Schliesslich ist der Vollständigkeit halber zu erwähnen, dass die Staatsanwaltschaft inzwischen ein Verfahren aus dem Kanton Schaffhausen gegen den Beschwerde- führer übernommen hat, bei welchem ihm Diebstahl, Nötigung sowie Widerhand- lungen gegen das Strassenverkehrsgesetz vorgeworfen wird. Ob diesbezüglich auch ein dringender Tatverdacht besteht, kann derzeit mit Blick auf das Vorerwähn- te offenbleiben, wobei dafürspricht, dass gegen den Beschwerdeführer am 6. März 2026 bereits ein Strafbefehl ausgefällt wurde, wogegen der Beschwerdeführer of- fenbar Einsprache erhoben hat.
  6. Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c oder Abs. 1bis StPO voraus. Das Zwangsmassnahmengericht begründet die Verlängerung der Untersuchungshaft mit Fluchtgefahr. 5.1 Fluchtgefahr liegt gemäss Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO vor, wenn ernsthaft zu be- fürchten ist, dass sich die beschuldigte Person durch Flucht der Strafverfolgung oder der zu erwartenden Sanktion entzieht. Im Vordergrund steht dabei eine mögli- che Flucht ins Ausland, denkbar ist aber auch ein Untertauchen im Inland (BGE 143 IV 160 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 7B_365/2024 vom 16. April 2024 E. 3.2, 7B_200/2024 vom 8. März 2024 E. 3.2.1, 7B_1001/2023 vom 8. Januar 2024 E. 3.2, auch zum Folgenden). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts darf die Schwere der drohenden Sanktion als ein Indiz für Fluchtgefahr gewertet wer- den. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um einen Haftgrund zu bejahen. Viel- mehr müssen die konkreten Umstände des betreffenden Falls, insbesondere die gesamten Lebensverhältnisse der beschuldigten Person, in Betracht gezogen wer- den (BGE 145 IV 503 E. 2.2, 143 IV 160 E. 4.3, 125 I 60 E. 3a; je mit Hinweisen). So ist es zulässig, ihre familiären und sozialen Bindungen, ihre berufliche Situation und Schulden sowie Kontakte ins Ausland und Ähnliches mitzuberücksichtigen, ebenso besondere persönliche Merkmale (wie z.B. eine Tendenz zu überstürzten Aktionen, ausgeprägte kriminelle Energie usw.), die auf eine Fluchtneigung schliessen lassen können (vgl. FORSTER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 5 zu Art. 221 StPO; BGE 145 IV 503 E. 2.2, 143 IV 160 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 7B_577/2024 vom 6. Juni 2024 E. 3.1, 1B_5/2023 vom 23. März 2023 E. 2.4; je mit Hinweisen). Bei einer Person aus- 6 ländischer Nationalität sind ferner der Aufenthaltsstatus, die Anwesenheitsdauer in der Schweiz und die familiären Beziehungen von Bedeutung. Ein gewichtiges Indiz für Fluchtgefahr stellen auch unklare Wohn- und Arbeitsverhältnisse dar (vgl. FREI/ZUBERBÜHLER ELSÄSSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess- ordnung, 4. Aufl. 2026, N. 17 zu Art. 221 StPO). 5.2 Im angefochtenen Entscheid erwog die Vorinstanz zur Fluchtgefahr Folgendes (KZM 26 1772 E. 2.4): Das kantonale Zwangsmassnahmengericht hat die Fluchtgefahr im Haftanordnungsentscheid mit ei- nigen Ausführungen (noch) offengelassen. […]. Der Beschuldigte ist türkischer Staatsangehöriger und hat soweit ersichtlich keine wirtschaftlichen Verbindungen zur Schweiz, resp. geht zurzeit keiner (beständigen) Erwerbstätigkeit nach. Entgegen der Verteidigung ergibt sich aus der Tatsache, dass der Beschuldigte sich mit seiner Tochter im Sinne einer Kurzschlusshandlung ins Ausland begeben hat, sehr wohl eine Fluchtneigung. Im Lichte der obzitierten einschlägigen Rechtsprechung ist eine Tendenz zu überstürzten Aktionen sowie eine Neigung zu konkreten Fluchtreaktionen betreffend die besonderen persönlichen Merkmale bezüglich der Beurteilung der Fluchtgefahr negativ in Erwägung zu ziehen. Seine psychische Auffälligkeit und die (eigenmächtige) Absetzung der Medikamente spre- chen ebenfalls für unkontrollierbare Handlungen und eine damit verbundene, verminderte Greifbarkeit des Beschuldigten. Dass der Beschuldigte seinen Bruder mit der Bitte kontaktierte, er solle ihn in Spanien abholen, lässt die Fluchtneigung nicht minder erscheinen. Insgesamt sind daher wenige An- kerfaktoren ersichtlich. Das Vorhandensein und die Wirkung der von der Verteidigung vorgebrachten Faktoren, die gegen die Fluchtneigung sprechen würden, namentlich die Verankerung in der Schweiz und die Tochter «die er über alles liebt», ist im Lichte der vorliegenden Untersuchung und des Straf- vorwurfs sehr fraglich. Auch das Vorbringen betreffend das Verhalten des Beschuldigten im Rahmen eines vergangenen Strafverfahrens vermag nicht zu überzeugen, zumal die Ausgangslage vorliegend eine komplett neue (und andere) ist und ein derartiger Analogieschluss nicht zielführend wäre. Dem Beschuldigten droht im Verurteilungsfall zudem eine obligatorische Landesverweisung, was die Fluchtneigung zu verstärken vermag. Das kantonale Zwangsmassnahmengericht bejaht somit mit Verweis auf die zutreffenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft, die es sich zu eigen macht, und entgegen der Argumentation der Verteidigung vorliegend die Fluchtgefahr. 5.3 Im Beschwerdeverfahren verzichtete der Beschwerdeführer auf Ausführungen zum angerufenen Haftgrund der Fluchtgefahr. Soweit er im Beschwerdeverfahren auch den Haftgrund der Fluchtgefahr vertieft geprüft haben will, kommt er damit seiner Begründungspflicht nicht nach (vgl. Art. 385 Abs. 1 StPO). Nach einer entspre- chend summarischen Prüfung erachtet die Beschwerdekammer den Haftgrund der Fluchtgefahr als gegeben. Zur Begründung kann vorab auf die hiervor zitierte Er- wägung des Zwangsmassnahmengerichts verwiesen werden, in welcher die für die Begründung der Fluchtgefahr wesentlichen Punkte bereits gewürdigt wurden. Er- gänzend dazu gibt die Beschwerdekammer zu bedenken, dass die Staatsanwalt- schaft die am 14. April 2026 eröffnete Untersuchung wegen versuchter schwerer Körperverletzung aufgrund der zwischenzeitlichen Ermittlungsergebnisse mit Ver- fügung vom 19. August 2026 auf den Tatbestand der versuchten vorsätzlichen Tötung ausgedehnt hat, womit dem Beschwerdeführer im Falle einer Verurteilung eine wesentlich schwerere Strafe droht, was den diesbezüglichen Fluchtanreiz zu- sätzlich akzentuieren dürfte. Weiter droht dem Beschwerdeführer im Falle einer Verurteilung auch eine obligatorische Landesverweisung. In diesem Zusammen- 7 hang ist gerichtsnotorisch, dass wer mit der Wegweisung aus der Schweiz zu rech- nen hat, regelmässig kaum mehr einen Anlass sieht, sich weiterhin dem Verfahren zu stellen, selbst wenn er eigentlich die Schweiz gar nicht verlassen will (siehe statt vieler Urteil des Bundesgerichts 1B_353/2013 vom 4. November 2013 E. 4.2). Schliesslich vermag die Tatsache, dass sich seine Kernfamilie (Ehefrau und rund 20 Monate alte Tochter) in der Schweiz befindet, trotz der Beteuerungen des Be- schwerdeführers, dass er beide liebe, deshalb die bestehende Fluchtgefahr nicht ausreichend zu relativieren, da – wie er in der Beschwerde selbst angibt – derzeit ein Eheschutzverfahren läuft, womit die Zukunft des Familienlebens – auch unge- achtet des untersuchungsgegenständlichen Vorfalles – höchst zweifelhaft ist. Nach dem Gesagten muss derzeit von einer ausgeprägten Fluchtgefahr des Beschwer- deführers ausgegangen werden, zumal er im Rahmen des untersuchungsge- genständlichen Vorfalls bereits konkrete Fluchtneigungen offenbart hat. 5.4 Durch die Staatsanwaltschaft wird weiter der Haftgrund der Kollusionsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. b StPO geltend gemacht. Anders noch als im Haft- anordnungsentscheid vom 6. Juni 2026 hat das Zwangsmassnahmengericht im angefochtenen Haftverlängerungsentscheid vom 2. September 2026 den Haftgrund der Kollusionsgefahr offengelassen, auch wenn es einzelne Aspekte erwähnt, die für die Weitergeltung auch dieses Haftgrundes sprechen würden. Aufgrund der hiervor erörterten ausgeprägten Fluchtgefahr kann die Beschwerdekammer analog zur Vorinstanz das Vorhandensein von Kollusionsgefahr derzeit offenlassen, zumal das Bundesgericht die kantonalen Instanzen zwar weiterhin grundsätzlich zur Prü- fung aller in Betracht kommender Haftgründe verpflichtet, gleichzeitig aber die Al- ternativität der Haftgründe nach Art. 221 Abs. 1 StPO betont (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 7B_955/2026 vom 25. August 2026 E. 3.3).
  7. 6.1 Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Freiheitsentziehende Zwangsmass- nahmen sind aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO). Gemäss Art. 31 Abs. 3 der Bun- desverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) und Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person überdies Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden frei- heitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der un- tersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 143 IV 168 E. 5.1). 6.2 Mit Blick auf die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikte und die im Falle einer Verurteilung zu erwartenden Sanktion erweist sich die vorinstanzliche Haft- 8 verlängerung von drei Monaten und damit eine strafprozessuale Haft von insge- samt sechs Monaten ohne Weiteres als verhältnismässig. 6.3 Wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde die staatsanwaltschaftliche Ver- fahrensführung seit seiner Haftanordnung kritisiert, ist seine Kritik unberechtigt. Im Laufe der letzten Haftperiode hat die Staatsanwaltschaft die parteiöffentlichen Ein- vernahmen des Opfers sowie des Bruders des Beschuldigten durchführen lassen, zudem sind diverse Ermittlungshandlungen in Gang gesetzt worden, deren Ergeb- nisse derzeit noch nicht vorliegen (Entsiegelungsverfahren betreffend Mobiltelefon- auswertung, kriminaltechnische Untersuchung des Tatortes am Domizil der Familie Sterk, körperliche Untersuchung von E.________ durch das Institut für Rechtsme- dizin; vgl. hierzu Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 16. September 2026 S. 2). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann der Staatsanwalt- schaft nicht vorgeworfen werden, das Verfahren nicht mit der für Haftfälle gebote- nen Dringlichkeit zu führen. Damit ist zugleich gesagt, dass die noch ausstehenden geplanten oder derzeit laufenden Ermittlungshandlungen eines zeitlichen Aufwands bedürfen, der die dreimonatige Haftverlängerung ohne Weiteres rechtfertigt. Dies gilt nicht zuletzt aufgrund der beabsichtigten forensisch-psychiatrischen Begutach- tung des Beschuldigten (vgl. Haftverlängerungsantrag der Staatsanwaltschaft vom
  8. August 2026 Ziff. 3). 6.4 Schliesslich sind mit der Vorinstanz keine Ersatzmassnahmen ersichtlich, welche die ausgeprägte Fluchtgefahr ausreichend zu bannen vermöchten. Das Bundesge- richt erachtet in konstanter Rechtsprechung Ersatzmassnahmen bei einer gewis- sen Fluchtneigung zwar als geeignete Alternative zur Inhaftierung, bei ausgepräg- ter Fluchtgefahr erweisen sich Ersatzmassnahmen allerdings regelmässig als nicht ausreichend (Urteil des Bundesgerichts 7B_40/2026 vom 30. Januar 2026 E. 3.6.2 m.w.H.; BGE 145 IV 503 E. 3.3). Dies muss auch vorliegend gelten, zumal der Be- schwerde diesbezüglich keine Ausführungen zu entnehmen sind. 6.5 Die Verlängerung der Untersuchungshaft um drei Monate erweist sich damit als verhältnismässig.
  9. Gestützt auf das Ausgeführte ist festzuhalten, dass sämtliche Haftvoraussetzungen erfüllt sind. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmen- gericht mit Entscheid vom 2. September 2026 die gegen den Beschwerdeführer angeordnete Untersuchungshaft um drei Monate verlängert hat. Die Beschwerde ist abzuweisen.
  10. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, be- stimmt auf CHF 1'800.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für ihre Auf- wendungen im Beschwerdeverfahren ist durch die Staatsanwaltschaft oder das ur- teilende Gericht im Endentscheid festzulegen (Art. 135 Abs. 2 StPO). 9 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
  11. Von der Eingabe des Beschuldigten/Beschwerdeführers vom 23. September 2026 wird Kenntnis genommen und gegeben.
  12. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  13. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'800.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt.
  14. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt.
  15. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - Staatsanwältin C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (per Einschreiben) Mitzuteilen: - dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht, Gerichtspräsident G.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 26 544 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 24. September 2026 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Horisberger, Oberrichterin Hubschmid Volz Gerichtsschreiber Rubli Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern v.d. Staatsanwältin C.________ Gegenstand Verlängerung Untersuchungshaft Strafverfahren wegen Entziehens von Minderjährigen, evtl. Ent- führung, evtl. Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht etc. Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmass- nahmengerichts vom 2. September 2026 (KZM 26 1772)

2 Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwalt- schaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer/Beschuldigter) ein Strafverfahren wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, evtl. versuchter schwe- rer Körperverletzung, Entziehens von Minderjährigen, evtl. Entführung bzw. Verlet- zung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht und weiteren Delikten. Im Rahmen die- ses Verfahrens versetzte das Kantonale Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht/Vorinstanz) den Beschwerdeführer mit Entscheid vom

6. Juni 2026 für die Dauer von drei Monaten in Untersuchungshaft (KZM 26 1181). Mit Entscheid vom 2. September 2026 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft auf Antrag der Staatsanwaltschaft um drei Monate, konkret bis zum 2. Dezember 2026 (KZM 26 1772). Gegen diesen Entscheid erhob der Be- schwerdeführer mit persönlicher Eingabe vom 9. September 2026 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nach- folgend: Beschwerdekammer) und beantragte sinngemäss die Aufhebung des vor- instanzlichen Entscheids vom 2. September 2026 und seine Haftentlassung. Mit Verfügung vom 14. September 2026 eröffnete die Verfahrensleitung ein Be- schwerdeverfahren und gab der Vorinstanz und der Generalstaatsanwaltschaft Ge- legenheit zur Stellungnahme. Mit Eingabe vom 15. September 2026 reichte das Zwangsmassnahmengericht die Vorakten ein und teilte gleichzeitig unter Verweis auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides mit, dass auf die Einreichung einer Stellungnahme verzichtet wird. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit dele- gierter Stellungnahme vom 16. September 2026 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Von diesen Eingaben wurde den Parteien mit Verfügung vom 18. September 2026 Kenntnis gegeben und gleichzeitig der Verzicht auf die Durch- führung eines zweiten Schriftenwechsels unter Gewährung der Gelegenheit für ab- schliessende Bemerkungen mitgeteilt. Mit Eingabe vom 23. September 2026 hielt der Beschwerdeführer vollumfänglich an seiner Beschwerde fest. 2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozess- ordnung (StPO; SR 312.0) können Entscheide über die Anordnung, die Verlänge- rung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft mit Beschwerde angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Verlängerung der Un- tersuchungshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und als Laienbeschwerde knapp formgerechte Beschwerde ist einzu- treten. 3. Zum Sachverhalt bzw. Tatvorwurf gegen den Beschwerdeführer geht aus den Vor- akten, insbesondere aus dem staatsanwaltschaftlichen Haftantrag vom 5. Juni 2026 zusammengefasst Folgendes hervor:

3 Am 13. April 2026 soll der Beschwerdeführer seine Ehefrau am gemeinsamen Do- mizil in D.________ im Badezimmer zunächst mit der flachen Hand, danach mehrmals ihren Kopf mit Kraft an die Ecke der Badewanne geschlagen und sie mehrfach mit den Füssen in den Rücken getreten haben. Weiter soll er seine Frau mit den Händen gewürgt, ihr mit einem Kleidungsstück vor Mund und Nase das Atmen erschwert und ihr mit defekten Stromkabeln Stromstösse versetzt haben. Nach der Auseinandersetzung mit seiner Frau habe der Beschwerdeführer die ge- meinsame zum damaligen Zeitpunkt rund 15 Monate alte Tochter in sein Fahrzeug gesetzt und sei mit ihr in der darauffolgenden Nacht zunächst nach Genf, dann wei- ter durch Frankreich bis nach Spanien gefahren, wo er dann am 14. April 2026, sich im Grossraum Barcelona aufhaltend, seinen Bruder kontaktiert habe. Am 15. April 2026 habe er schliesslich durch die spanische Polizei festgenommen und die Tochter in behördliche Obhut genommen werden können. 4. Die Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass im Sinn eines allgemeinen Haftgrunds ein dringender Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens besteht. 4.1 Im Haftprüfungsverfahren geht es nicht darum, den Schuldbeweis zu erbringen, sondern den dringenden Tatverdacht zu belegen. Somit ist bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belasten- der und entlastender Beweise vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der betroffenen Per- son daran vorliegen, die Untersuchungsbehörden somit das Bestehen eines drin- genden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungs- verfahren genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbe- standsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt keinen Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen zu. Zur Frage des dringenden Tatverdachts haben das Haftgericht und die Beschwerdekammer weder ein eigent- liches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzu- greifen. Vorbehalten bleibt allenfalls die Abnahme eines liquiden Alibibeweises (vgl. zum Ganzen BGE 143 IV 330 E. 2.1; 143 IV 316 E. 3.1; Urteile des Bundesgerichts 7B_203/2024 vom 11. März 2024 E. 5.1; 7B_184/2024 vom 4. März 2024 E. 2.2; 7B_928/2023 vom 15. Dezember 2023 E. 4.1). Bei Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Stadien. Im Laufe des Strafverfahrens ist ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen. Nach Durchführung der in Betracht kommenden Untersuchungshandlungen muss eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheinen (BGE 143 IV 316 E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 7B_474/2023 vom 6. September 2023 E. 3.6.2; 7B_154/2023 vom 13. Juli 2023 E. 5.2; 1B_232/2023 vom 30. Mai 2023 E. 3.2). 4.2 4.2.1 Das Zwangsmassnahmengericht hatte im Haftanordnungsentscheid vom 6. Juni 2026 (KZM 26 1181) zum dringenden Tatverdacht Folgendes festgehalten:

4 Das kantonale Zwangsmassnahmengericht erachtet die Sach- und Beweislage in Anbetracht der zur Verfügung gestellten Akten als genügend dokumentiert für den Nachweis konkreter Verdachtsmo- mente für eine Täterschaft des A.________ in Bezug auf die untersuchungsgegenständlichen Vor- gänge. So gründet der dringende Tatverdacht des Entziehens von Minderjährigen i.S.v. Art. 220 StGB, eventuell der Entführung i.S.v. Art. 183 StGB, der versuchten schweren Körperverletzung i.S.v. Art. 122 i.V.m. Art. 22 StGB und der Gefährdung des Lebens i.V.m. Art. 129 StGB beim gegenwärti- gen Verfahrensstand, mithin etwas weniger als 2 Monate nach der Anhaltung des A.________ in Spanien, zum einen auf den nicht von vornherein als haltlos oder unglaubwürdig erscheinenden be- lastenden Aussagen der E.________ in Verbindung mit den polizeilich wahrgenommenen Blessuren, zum anderen auf den in ihren Rapporten vom 14. April 2026, 20. April 2026, 27. April 2026 und 20. Mai 2026 wiedergegebenen Beobachtungen und Feststellungen der Kantonspolizei Bern. 4.2.2 Im angefochtenen Entscheid gibt das Zwangsmassnahmengericht die soeben zi- tierten Ausführungen wieder und ergänzt dazu Folgendes (KZM 26 1772, S. 4): Die zitierten Erwägungen haben nach wie vor Gültigkeit. Seither sind keine neuen, den Beschuldigten entlastenden Erkenntnisse oder Umstände zu Tage getreten, welche den dringenden Tatverdacht zu entkräften vermöchten. Vielmehr bestätigte E.________ ihre belastenden Aussagen anlässlich der delegierten parteiöffentlichen Einvernahme vom 09.07.2026 und machte weitere, detaillierte Aussa- gen zum Vorfall vom 13.04.2026 (vgl. zu den Einzelheiten das entsprechende Einvernahmeprotokoll vom 09.07.2026). Zudem sagte auch der Bruder des Beschuldigten, F.________, aus und erklärte, was er an besagtem Abend habe feststellen können, resp. wie ihm E.________ den Ablauf des Vor- falls vom 13.04.2026 geschildert habe. Des Weiteren führte er u.a. aus, dass sich das Verhalten sei- nes Bruders vor rund sechs bis sieben Monate verändert habe und der Beschuldigte gemäss Aus- kunft von E.________ seine Medikation abgesetzt habe (vgl. zu den Einzelheiten das entsprechende Einvernahmeprotokoll vom 09.07.2026). Die Aussagen werden in der Gesamtheit durch das kantona- le Zwangsmassnahmengericht als stimmig und glaubwürdig erachtet. 4.3 In seiner Beschwerde begnügt sich der Beschwerdeführer in Bezug auf den drin- genden Tatverdacht mit dem Hinweis, dass die Staatsanwaltschaft keine greifbaren Beweise gegen ihn vorlegen könne und es sich vielmehr um eine Aussage gegen Aussage Konstellation zwischen ihm und seiner Frau handle. 4.4 Damit vermag der Beschwerdeführer die zutreffenden Ausführungen der Vorin- stanz nicht in Zweifel zu ziehen. Zunächst ist hinsichtlich des Vorwurfs des Entzie- hens von Minderjährigen bzw. der Entführung festzuhalten, dass anhand der Überwachung des Mobiltelefons des Beschwerdeführers dieser nach seiner über- stürzten Abreise vom Familiendomizil und der nachrichtenlosen Abwesenheit während eines Tages schliesslich am 15. April 2026 in Barcelona lokalisiert werden konnte, womit der entsprechende Tatverdacht durch die polizeilichen Feststellun- gen (vgl. insb. Berichtsrapport vom 20. Mai 2026) objektiviert wird und keineswegs bloss auf den Aussagen der Ehefrau des Beschwerdeführers beruht. Dass er mit seiner Tochter nach Barcelona gefahren ist, wird vom Beschwerdeführer sodann auch nicht bestritten (Einvernahme Beschwerdeführer vom 4. Juni 2026 Z. 416 ff.). Hinsichtlich der angeblichen häuslichen Gewalt zum Nachteil der Ehefrau des Be- schwerdeführers verweist das Zwangsmassnahmengericht zu Recht auf ihre den Beschwerdeführer stark belastende Aussagen anlässlich ihrer parteiöffentlichen Einvernahme vom 9. Juli 2026. Diese sind entgegen der Auffassung des Be- schwerdeführers im aktuellen Zeitpunkt ausreichend, um einen dringenden Tatver-

5 dacht auf die untersuchten Delikte zu begründen, zumal sich ihre Vorwürfe mit der von der Polizei am 13. April 2026 am Familiendomizil angetroffenen Situation und den bei ihr festgestellten Verletzungen (vgl. dazu Anzeigerapport vom 27. April

2026) vereinbaren lassen. Letztlich ist für weitere objektive Erkenntnisse diesbe- züglich der Eingang des Berichts der vertieften kriminaltechnischen Untersuchung des Domizils und des Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin betreffend die körperliche Untersuchung von E.________ abzuwarten. 4.5 Zusammengefasst ist der dringende Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer einerseits hinsichtlich des Entziehens von Minderjährigen, evtl. der Entführung, und andererseits hinsichtlich der versuchten vorsätzlichen Tötung, evtl. versuchten schweren Körperverletzung und Gefährdung des Lebens zum Nachteil seiner Ehe- frau derzeit zu bejahen. 4.6 Schliesslich ist der Vollständigkeit halber zu erwähnen, dass die Staatsanwaltschaft inzwischen ein Verfahren aus dem Kanton Schaffhausen gegen den Beschwerde- führer übernommen hat, bei welchem ihm Diebstahl, Nötigung sowie Widerhand- lungen gegen das Strassenverkehrsgesetz vorgeworfen wird. Ob diesbezüglich auch ein dringender Tatverdacht besteht, kann derzeit mit Blick auf das Vorerwähn- te offenbleiben, wobei dafürspricht, dass gegen den Beschwerdeführer am 6. März 2026 bereits ein Strafbefehl ausgefällt wurde, wogegen der Beschwerdeführer of- fenbar Einsprache erhoben hat. 5. Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c oder Abs. 1bis StPO voraus. Das Zwangsmassnahmengericht begründet die Verlängerung der Untersuchungshaft mit Fluchtgefahr. 5.1 Fluchtgefahr liegt gemäss Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO vor, wenn ernsthaft zu be- fürchten ist, dass sich die beschuldigte Person durch Flucht der Strafverfolgung oder der zu erwartenden Sanktion entzieht. Im Vordergrund steht dabei eine mögli- che Flucht ins Ausland, denkbar ist aber auch ein Untertauchen im Inland (BGE 143 IV 160 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 7B_365/2024 vom 16. April 2024 E. 3.2, 7B_200/2024 vom 8. März 2024 E. 3.2.1, 7B_1001/2023 vom 8. Januar 2024 E. 3.2, auch zum Folgenden). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts darf die Schwere der drohenden Sanktion als ein Indiz für Fluchtgefahr gewertet wer- den. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um einen Haftgrund zu bejahen. Viel- mehr müssen die konkreten Umstände des betreffenden Falls, insbesondere die gesamten Lebensverhältnisse der beschuldigten Person, in Betracht gezogen wer- den (BGE 145 IV 503 E. 2.2, 143 IV 160 E. 4.3, 125 I 60 E. 3a; je mit Hinweisen). So ist es zulässig, ihre familiären und sozialen Bindungen, ihre berufliche Situation und Schulden sowie Kontakte ins Ausland und Ähnliches mitzuberücksichtigen, ebenso besondere persönliche Merkmale (wie z.B. eine Tendenz zu überstürzten Aktionen, ausgeprägte kriminelle Energie usw.), die auf eine Fluchtneigung schliessen lassen können (vgl. FORSTER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 5 zu Art. 221 StPO; BGE 145 IV 503 E. 2.2, 143 IV 160 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 7B_577/2024 vom 6. Juni 2024 E. 3.1, 1B_5/2023 vom 23. März 2023 E. 2.4; je mit Hinweisen). Bei einer Person aus-

6 ländischer Nationalität sind ferner der Aufenthaltsstatus, die Anwesenheitsdauer in der Schweiz und die familiären Beziehungen von Bedeutung. Ein gewichtiges Indiz für Fluchtgefahr stellen auch unklare Wohn- und Arbeitsverhältnisse dar (vgl. FREI/ZUBERBÜHLER ELSÄSSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess- ordnung, 4. Aufl. 2026, N. 17 zu Art. 221 StPO). 5.2 Im angefochtenen Entscheid erwog die Vorinstanz zur Fluchtgefahr Folgendes (KZM 26 1772 E. 2.4): Das kantonale Zwangsmassnahmengericht hat die Fluchtgefahr im Haftanordnungsentscheid mit ei- nigen Ausführungen (noch) offengelassen. […]. Der Beschuldigte ist türkischer Staatsangehöriger und hat soweit ersichtlich keine wirtschaftlichen Verbindungen zur Schweiz, resp. geht zurzeit keiner (beständigen) Erwerbstätigkeit nach. Entgegen der Verteidigung ergibt sich aus der Tatsache, dass der Beschuldigte sich mit seiner Tochter im Sinne einer Kurzschlusshandlung ins Ausland begeben hat, sehr wohl eine Fluchtneigung. Im Lichte der obzitierten einschlägigen Rechtsprechung ist eine Tendenz zu überstürzten Aktionen sowie eine Neigung zu konkreten Fluchtreaktionen betreffend die besonderen persönlichen Merkmale bezüglich der Beurteilung der Fluchtgefahr negativ in Erwägung zu ziehen. Seine psychische Auffälligkeit und die (eigenmächtige) Absetzung der Medikamente spre- chen ebenfalls für unkontrollierbare Handlungen und eine damit verbundene, verminderte Greifbarkeit des Beschuldigten. Dass der Beschuldigte seinen Bruder mit der Bitte kontaktierte, er solle ihn in Spanien abholen, lässt die Fluchtneigung nicht minder erscheinen. Insgesamt sind daher wenige An- kerfaktoren ersichtlich. Das Vorhandensein und die Wirkung der von der Verteidigung vorgebrachten Faktoren, die gegen die Fluchtneigung sprechen würden, namentlich die Verankerung in der Schweiz und die Tochter «die er über alles liebt», ist im Lichte der vorliegenden Untersuchung und des Straf- vorwurfs sehr fraglich. Auch das Vorbringen betreffend das Verhalten des Beschuldigten im Rahmen eines vergangenen Strafverfahrens vermag nicht zu überzeugen, zumal die Ausgangslage vorliegend eine komplett neue (und andere) ist und ein derartiger Analogieschluss nicht zielführend wäre. Dem Beschuldigten droht im Verurteilungsfall zudem eine obligatorische Landesverweisung, was die Fluchtneigung zu verstärken vermag. Das kantonale Zwangsmassnahmengericht bejaht somit mit Verweis auf die zutreffenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft, die es sich zu eigen macht, und entgegen der Argumentation der Verteidigung vorliegend die Fluchtgefahr. 5.3 Im Beschwerdeverfahren verzichtete der Beschwerdeführer auf Ausführungen zum angerufenen Haftgrund der Fluchtgefahr. Soweit er im Beschwerdeverfahren auch den Haftgrund der Fluchtgefahr vertieft geprüft haben will, kommt er damit seiner Begründungspflicht nicht nach (vgl. Art. 385 Abs. 1 StPO). Nach einer entspre- chend summarischen Prüfung erachtet die Beschwerdekammer den Haftgrund der Fluchtgefahr als gegeben. Zur Begründung kann vorab auf die hiervor zitierte Er- wägung des Zwangsmassnahmengerichts verwiesen werden, in welcher die für die Begründung der Fluchtgefahr wesentlichen Punkte bereits gewürdigt wurden. Er- gänzend dazu gibt die Beschwerdekammer zu bedenken, dass die Staatsanwalt- schaft die am 14. April 2026 eröffnete Untersuchung wegen versuchter schwerer Körperverletzung aufgrund der zwischenzeitlichen Ermittlungsergebnisse mit Ver- fügung vom 19. August 2026 auf den Tatbestand der versuchten vorsätzlichen Tötung ausgedehnt hat, womit dem Beschwerdeführer im Falle einer Verurteilung eine wesentlich schwerere Strafe droht, was den diesbezüglichen Fluchtanreiz zu- sätzlich akzentuieren dürfte. Weiter droht dem Beschwerdeführer im Falle einer Verurteilung auch eine obligatorische Landesverweisung. In diesem Zusammen-

7 hang ist gerichtsnotorisch, dass wer mit der Wegweisung aus der Schweiz zu rech- nen hat, regelmässig kaum mehr einen Anlass sieht, sich weiterhin dem Verfahren zu stellen, selbst wenn er eigentlich die Schweiz gar nicht verlassen will (siehe statt vieler Urteil des Bundesgerichts 1B_353/2013 vom 4. November 2013 E. 4.2). Schliesslich vermag die Tatsache, dass sich seine Kernfamilie (Ehefrau und rund 20 Monate alte Tochter) in der Schweiz befindet, trotz der Beteuerungen des Be- schwerdeführers, dass er beide liebe, deshalb die bestehende Fluchtgefahr nicht ausreichend zu relativieren, da – wie er in der Beschwerde selbst angibt – derzeit ein Eheschutzverfahren läuft, womit die Zukunft des Familienlebens – auch unge- achtet des untersuchungsgegenständlichen Vorfalles – höchst zweifelhaft ist. Nach dem Gesagten muss derzeit von einer ausgeprägten Fluchtgefahr des Beschwer- deführers ausgegangen werden, zumal er im Rahmen des untersuchungsge- genständlichen Vorfalls bereits konkrete Fluchtneigungen offenbart hat. 5.4 Durch die Staatsanwaltschaft wird weiter der Haftgrund der Kollusionsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. b StPO geltend gemacht. Anders noch als im Haft- anordnungsentscheid vom 6. Juni 2026 hat das Zwangsmassnahmengericht im angefochtenen Haftverlängerungsentscheid vom 2. September 2026 den Haftgrund der Kollusionsgefahr offengelassen, auch wenn es einzelne Aspekte erwähnt, die für die Weitergeltung auch dieses Haftgrundes sprechen würden. Aufgrund der hiervor erörterten ausgeprägten Fluchtgefahr kann die Beschwerdekammer analog zur Vorinstanz das Vorhandensein von Kollusionsgefahr derzeit offenlassen, zumal das Bundesgericht die kantonalen Instanzen zwar weiterhin grundsätzlich zur Prü- fung aller in Betracht kommender Haftgründe verpflichtet, gleichzeitig aber die Al- ternativität der Haftgründe nach Art. 221 Abs. 1 StPO betont (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 7B_955/2026 vom 25. August 2026 E. 3.3). 6. 6.1 Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Freiheitsentziehende Zwangsmass- nahmen sind aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO). Gemäss Art. 31 Abs. 3 der Bun- desverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) und Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person überdies Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden frei- heitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der un- tersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 143 IV 168 E. 5.1). 6.2 Mit Blick auf die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikte und die im Falle einer Verurteilung zu erwartenden Sanktion erweist sich die vorinstanzliche Haft-

8 verlängerung von drei Monaten und damit eine strafprozessuale Haft von insge- samt sechs Monaten ohne Weiteres als verhältnismässig. 6.3 Wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde die staatsanwaltschaftliche Ver- fahrensführung seit seiner Haftanordnung kritisiert, ist seine Kritik unberechtigt. Im Laufe der letzten Haftperiode hat die Staatsanwaltschaft die parteiöffentlichen Ein- vernahmen des Opfers sowie des Bruders des Beschuldigten durchführen lassen, zudem sind diverse Ermittlungshandlungen in Gang gesetzt worden, deren Ergeb- nisse derzeit noch nicht vorliegen (Entsiegelungsverfahren betreffend Mobiltelefon- auswertung, kriminaltechnische Untersuchung des Tatortes am Domizil der Familie Sterk, körperliche Untersuchung von E.________ durch das Institut für Rechtsme- dizin; vgl. hierzu Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 16. September 2026 S. 2). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann der Staatsanwalt- schaft nicht vorgeworfen werden, das Verfahren nicht mit der für Haftfälle gebote- nen Dringlichkeit zu führen. Damit ist zugleich gesagt, dass die noch ausstehenden geplanten oder derzeit laufenden Ermittlungshandlungen eines zeitlichen Aufwands bedürfen, der die dreimonatige Haftverlängerung ohne Weiteres rechtfertigt. Dies gilt nicht zuletzt aufgrund der beabsichtigten forensisch-psychiatrischen Begutach- tung des Beschuldigten (vgl. Haftverlängerungsantrag der Staatsanwaltschaft vom

25. August 2026 Ziff. 3). 6.4 Schliesslich sind mit der Vorinstanz keine Ersatzmassnahmen ersichtlich, welche die ausgeprägte Fluchtgefahr ausreichend zu bannen vermöchten. Das Bundesge- richt erachtet in konstanter Rechtsprechung Ersatzmassnahmen bei einer gewis- sen Fluchtneigung zwar als geeignete Alternative zur Inhaftierung, bei ausgepräg- ter Fluchtgefahr erweisen sich Ersatzmassnahmen allerdings regelmässig als nicht ausreichend (Urteil des Bundesgerichts 7B_40/2026 vom 30. Januar 2026 E. 3.6.2 m.w.H.; BGE 145 IV 503 E. 3.3). Dies muss auch vorliegend gelten, zumal der Be- schwerde diesbezüglich keine Ausführungen zu entnehmen sind. 6.5 Die Verlängerung der Untersuchungshaft um drei Monate erweist sich damit als verhältnismässig. 7. Gestützt auf das Ausgeführte ist festzuhalten, dass sämtliche Haftvoraussetzungen erfüllt sind. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmen- gericht mit Entscheid vom 2. September 2026 die gegen den Beschwerdeführer angeordnete Untersuchungshaft um drei Monate verlängert hat. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, be- stimmt auf CHF 1'800.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für ihre Auf- wendungen im Beschwerdeverfahren ist durch die Staatsanwaltschaft oder das ur- teilende Gericht im Endentscheid festzulegen (Art. 135 Abs. 2 StPO).

9 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Von der Eingabe des Beschuldigten/Beschwerdeführers vom 23. September 2026 wird Kenntnis genommen und gegeben. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'800.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 4. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. 5. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - Staatsanwältin C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (per Einschreiben) Mitzuteilen: - dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht, Gerichtspräsident G.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Bern, 24. September 2026 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Der Gerichtsschreiber: Rubli Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen.